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  1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

    Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Fa. CADIVA (Jürgen Zavesky IT-Dienstleistung) gelten ausschließlich nachfolgende AGB, deren Geltung schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen Fa. CADIVA und dem Kunden vereinbart wird. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn CADIVA ihnen nicht nochmals widerspricht.

  2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

    1. Angebote von CADIVA sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von CADIVA oder dadurch zustande, dass CADIVA innerhalb eines Monats nach Eingang der Bestellung mit der Ausführung der Bestellung beginnt.

    2. Jegliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

    1. Die von CADIVA angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sind nicht in den angegebenen Preisen enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch für die Kosten, die CADIVA im Zusammenhang mit gesetzlichen Pflichten nach der Verpackungsverordnung entstehen. CADIVA ist berechtigt, anstelle der konkret anfallenden Kosten für Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen.

    2. Neukunden werden nach Wahl von CADIVA nur gegen Vorauskasse oder Bar-Nachnahme beliefert.

      In übrigen sind die Rechnungen von CADIVA sofort und ohne Abzug zahlbar. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist CADIVA im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder bei Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, berechtigt, nach seiner Wahl Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem kann Drop2 Online Systeme in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen.

    3. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, dann nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche in diesem Zusammenhang CADIVA entstehenden Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.

  4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

    Zum Zurückbehalt oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit der geltendgemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

  5. Lieferfristen, Termine

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind von CADIVA genannte Termine und Fristen nur Cirka-Angaben. Liefert oder leistet CADIVA daher innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem genannten Termin bzw. nach Ablauf der Frist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte herleiten.

    2. Termine und Fristen - gleich ob verbindlich oder unverbindlich - verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn die Lieferung oder Leistung sich aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, verzögert oder der Vertrag hinsichtlich des Liefergegenstandes einvernehmlich abgeändert wird.

    3. Termine und Fristen stehen stets unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verschieben bzw. verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit bei höherer Gewalt oder bei anderen von CADIVA nicht zu vertretenden Umständen wie z. B. Streiks, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder unvermeidbaren Betriebsstörungen, die CADIVA die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen.

    4. Im Falle der Lieferverzögerung und des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe, dass die angemessene Nachfrist mindestens 18 Werktage betragen muss.

    5. CADIVA ist nach seinem Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.

  6. Abnahme

    Leistungen von CADIVA sind vom Kunden abgenommen, sobald dieser den Gegenstand der Leistung erhält und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die Abnahme verweigert.

  7. Ansprüche bei Mängeln

    1. Die Ansprüche gegen CADIVA wegen Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB, insbesondere den nachfolgenden Vorschriften, etwas anderes ergibt.

    2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jeglichen Fehler der Software unter Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Ware, insbesondere die Eigenschaften und Funktion einer Software, ergeben sich daher, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich zusätzliche Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich aus der bei Vertragsabschluss gültigen, von CADIVA verwendeten allgemeinen Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen der Hersteller stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.

    3. Für den Kunden bei Durchführung einer zumutbaren Eingangskontrolle erkennbare Mängel sind schriftlich innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung gegenüber CADIVA zu rügen, andernfalls Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen sind. Weitergehende Verpflichtungen des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt.

    4. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist CADIVA nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, Schadenersatz zu verlangen. Bei nur geringfügiger Pflichtverletzung (insbes. geringfügigen Mängeln) ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

    5. Die Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nach der Abnahme.

  8. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

    1. CADIVA stehe nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten Dritter ist. Der Kunde wird CADIVA unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

    2. Soweit der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, gelten die Bestimmungen der Ziff. VII. d) und e) entsprechend. Zur Nacherfüllung darf CADIVA dem Kunden das vereinbarte Nutzungsrecht durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.

  9. Haftung

    1. Eine Schadensersatzhaftung von Drop2 Online Systeme wegen Pflichtverletzungen, gleich, welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung. Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Abschnitte Ziff. IX. b.) - k) eingeschränkt.

    2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen CADIVA - gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Gesetz, - setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von CADIVA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde oder dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht. Insbesondere haftet CADIVA für Schäden, die durch die Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung von CADIVA, falls eine Pflicht fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls CADIVA wegen Schuldnerverzuges haftet.

    3. Soweit CADIVA gemäß Ziffer IX. b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für CADIVA als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht voraussehbar waren.

    4. Haftet CADIVA wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.

    5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von CADIVA für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt.

    6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet CADIVA nicht, soweit ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.

    7. Soweit CADIVA im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von CADIVA geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.

    8. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. -beschränkungsklauseln unberührt.

    9. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 1 Jahr nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit CADIVA Arglist vorwerfbar ist.

    1. Soweit die Haftung von CADIVA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere seiner Mitarbeiter.

       

  10. Gefahrübergang

    Wird die Ware durch CADIVA oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Beginn des Transports bzw. mit Übergabe der Ware an die Transportperson die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn bereitgestellte Ware nicht abgerufen oder der Transport bzw. die Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.

  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Gelieferte Waren bleiben das Eigentum von CADIVA bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender oder nach Vertragsabschluss aus der Geschäftsbeziehung für Drop2 Online Systeme entstehender Forderungen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit der Annahme von Schecks oder Wechseln.

    2. Der Kunde ist berechtigt, dem Vorbehaltseigentum von CADIVA unterliegende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderung gegen seinen Käufer aus einer derartigen Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt zur Sicherung der unter Buchst. a) bezeichneten Ansprüche an CADIVA ab. Wird Eigentumsvorbehaltsware von CADIVA zusammen mit Waren Dritter veräußert, so ist die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware am gesamten Gegenstand des Vertrages abgetreten.

      Zur Verfügung über dem Eigentumsvorbehalt von Drop2 Online Systeme unterliegende Waren sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde nur solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber Drop2 Online Systeme nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls ist CADIVA berechtigt, unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktrittsrechts die sofortige Herausgabe der gesamten in seinem Eigentum stehenden Ware auf Kosten (einschließlich der Transportkosten zu CADIVA) des Kunden zu verlangen. In diesem Falle ist der Kunde außerdem verpflichtet, auf Verlangen von CADIVA unverzüglich umfassend und unter gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen Auskunft über die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an CADIVA abgetretenen Forderungen zu geben.

    3. Von Vorfällen, die geeignet sind, das Vorbehaltseigentum von CADIVA zu gefährden (insbesondere Pfändung der Vorbehaltsware, Konkursantrag) wird der Kunde CADIVA sofort unterrichten. Sämtliche daraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

    4. Sollten die vom Kunden CADIVA gewährten Sicherheiten deren Forderungen um mehr als 50 % übersteigen, so wird Drop2 Online Systeme auf Verlangen des Kunden unverzüglich nach ihrer Wahl so viel an Sicherheiten freigeben, dass vorgenannte Grenze erreicht oder unterschritten wird. Maßgeblich ist bei Forderungen der Nennwert, bei von CADIVA gelieferten Waren der Rechnungswert und im übrigen der jeweilige Marktwert.

  12. Schutz- und Urheberrechte, Lizenzverträge

    1. Der Kunde verpflichtet sich, die an der vertragsgegenständlichen Software bestehende Schutz- und Urheberrechte zu beachten und die Software einschließlich zugehöriger Dokumentation nur insoweit zu vervielfältigten oder zu verbreiten, als dies zu deren Benutzung zwingend erforderlich ist.

    2. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde in den Fällen, in denen dies vom Hersteller verlangt wird, die vertragsgegenständliche Software erst nach Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Hersteller und dann in Übereinstimmung hiermit zu nutzen und im Falle der Weiterveräußerung seinem Kunden die gleiche Verpflichtungen aufzuerlegen.

  13. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

    1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen von CADIVA seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen.

    2. Außerdem wird der Kunde im zumutbaren Umfang CADIVA die zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erforderlichen Informationen erteilen und erforderlichenfalls Unterlagen zur Verfügung stellen, die beweisen, dass er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der den Vertragsgegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der vorsteuerabzugsberechtigt ist.

  14. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung

    1. Erfüllungsort und, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von CADIVA (Zell u.A.). CADIVA ist jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an dessen Sitz Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

    3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von CADIVA gespeichert werden.

    4. Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 306 BGB ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.